Marc Aurel
Yachtcharter | ||||
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1. Abschluss des Reisevertrages
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2. Bezahlung Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 15%
des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Gesamtprämie für
eine gegebenenfalls abgeschlossene Reiseversicherung
(Reiseschutzpakete und Reiserücktrittskostenversicherung) ist unmittelbar
bei Abschluss zu zahlen. Bei Zahlung an das Reisebüro (Reisebüroinkasso)
ist die Restzahlung in bar, jedoch nicht früher als 28 Tage vor
Reisebeginn gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Bei Buchungen
innerhalb von 28 Tagen vor Abreise ist der Gesamtreisepreis sofort fällig.
Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit
frühestens dann eintreten, wenn der Veranstalter nicht mehr berechtigt ist, die Reise
abzusagen. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten
Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird der Veranstalter von der
Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden
Rücktritts-
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3.
Leistungen/Preise
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4. Rücktritt/Kündigung & Umbuchung Lässt sich der Kunde vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen,
wird ein Bearbeitungsentgelt von DM 50,- pro Person erhoben.
Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft,
Reiseziel und Abflughafen) werden bis einschließlich 22. Tag vor
Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt
von DM 50,- pro Person berücksichtigt. Ab dem 4.1) Bei
Schiffspauschalreisen/Kreuzfahrten: - bis zum 30. Tag vor
Reiseantritt
15% - vom 29. – 22. Tag
vor Reiseantritt
30% - vom 21. – 15. Tag
vor Reiseantritt
50% - ab dem 14. Tag vor
Reiseantritt
75% des Reisepreises,
mindestens aber DM 50,-.
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5. Leistungs- und
Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird. - Wird für eine wesentliche Reiseleitung die hierfür im
Katalog genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der
Veranstalter bis zum 14. Tag vor vertraglich vereinbartem Reisebeginn die
Reiseleitung ändern oder die Reise absagen. Die Erklärung, dass die
Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert oder
nicht durchgeführt wird, hat dem Kunden spätestens am 14. Tag vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn zuzugehen. - Der Veranstalter kann bis vier
Wochen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die
Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den
Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der
Durchführung der reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
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6.
Gewährleistung/Haftung/Obliegenheiten Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet, zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit Zur sofortigen Abhilfe zu schaffen. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich bei der örtlichen Vertretung (Reiseleitung) des Veranstalters anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar ist. Unterlässt der Kunde die Rüge des mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reise Mangels, der die reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
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7. Anmeldung von
Ansprüchen/Verjährung/Abtretung Will der
Kunde gegen den Veranstalter Ansprüche aus dem Reisevertrag oder aus
unerlaubter Handlung geltend machen, so hat er diese Ansprüche innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber Marc Aurel Yachtcharter Peter
Schmidt Apardo 1287, anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche
Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen
bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden
vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die vorstehenden
Ansprüche können vom Kunden außer im eigenen Namen auch für mitreisende
Familienangehörige bzw. im Namen von Reiseteilnehmern, die der Kunde bei
der Reiseanmeldung vertreten hat, angemeldet werden. Die Anmeldung von
Ansprüchen nicht zu diesem Personenkreis zählender Dritter ist unwirksam,
ohne dass es einer sofortigen Zurückweisung durch den Veranstalter bedarf,
wenn nicht innerhalb der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt
wird. Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs
Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem
Vertrage nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Abtretung von
Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
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8. Beschränkung der
Haftung - Bei vertraglicher Haftung: Die
vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht körperliche
Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Der Veranstalter empfiehlt in diesem Zusammenhang den
Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung. - Deliktische Haftung: Für alle Schadenersatzansprüche
des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grob
Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden
bis DM 150.000,- je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für
Sachschäden beträgt je Kunde und Reise DM 8.000,-. Liegt der Reisepreis
über DM 2.666,-, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. - Fremdleistungen: Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Flüge, Hotels, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
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9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es
gilt spanisches Recht. Gerichtsstand ist Palma de
Mallorca.
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